AVA COLOR

94. GV 2024 in Rapperswil

Geschätzte Mitglieder

Am Samstag 25. Mai findet in Raperswil die 94. GV statt.

Wir freuen uns auf ein Wiedersehen.

Freundliche Grüsse

Vorstand Ava Color

 

 

 

 

 

 

 

 




Bilder GV 2019 in Einsiedeln

Bilder GV 2018 in Delémont
Bilder GV 2017 in Gordola

 

Der Vorstand der AVA Color freut sich Sie kennen zu lernen.

AvaColor_Informationsbroschüre für künftige Mitglieder.pdf
AvaColor_Beitrittserklaerung.pdf

 

A    ALLGEMEINES ZUR AVA COLOR

 
Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen AVA COLOR (Vereinigung für Bildung in Beschichtung, Farbe, Form & Gestaltung • Association pour la formation en revêtements, couleurs, formes & dessin • Associazione per la formazione in rivestimenti, colori, forme & creazione) besteht ein Verein (nachstehend Vereinigung genannt) im Sinne der Art. 6079 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.  Sitz der AVA COLOR ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.


Art. 2 Leitbild Die AVA COLOR verpflichtet sich der Förderung und der qualitativen Sicherung der Aus, Fortund Weiterbildung in den Berufsfeldern Beschichtung, Farbe, Form und Gestaltung.
Der Kultur, den menschlichen Werten und der Kommunikation ohne sprachliche Barriere, messen wir grosse Bedeutung zu.


Art. 3 Ziele Die Vereinigung setzt das Leitbild nach folgenden Zielvorgaben um:
sie fördert die Fortbildung seiner Mitglieder.
sie hilft mit, die Aus und die Weiterbildung der betroffenen Berufe sicherzustellen und entscheidend zu verbessern.
sie erarbeitet und vertreibt Unterrichtshilfen für alle Berufsfelder

 


B    MITGLIEDER DER AVA COLOR


Art. 4 Mitglieder Die Vereinigung besteht aus: 
Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Personen, welche sich in der Berufsbildung der Berufsfelder Beschichtung, Farbe, Form und Gestaltung engagieren.
Passivmitglieder, Einzelpersonen und Freimitglieder
sind Fachleute im Ruhestand, Schulleiter, Abteilungsvorsteher, Prüfungsobmänner, Redaktoren und befreundete Organisationen.
Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um die Vereinigung oder die berufliche Ausbildung besondere Verdienste erworben haben.
Gönner  Einzelpersonen, Betriebe und Institutionen.


Art. 5 Aufnahme
Aufnahmegesuche sind schriftlich einzureichen. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.